Kategorien
Klienten Info

Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023

Kürzlich wurde der Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Nachstehend finden Sie einige steuerliche Eckpunkte des Gesetzesentwurfs zur Vorabinformation.

Steuerliche Erleichterung bei der Entnahme von Betriebsgebäuden ins Privatvermögen
Angelehnt an die bestehende Regelung zur Entnahme von Grund und Boden wird auch für die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen vorgesehen, dass diese zu Buchwerten anstatt zu Teilwerten erfolgt. Dies hat zur Folge, dass es durch die Entnahme zu keiner Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven des Gebäudes kommt. Somit kann auch die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe entfallen.

Ermöglichung einer digitalen KESt-Befreiungserklärung
Zum KESt-Abzug Verpflichtete (z.B. Banken) haben bei bestimmten Einkünften keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen, wenn der Empfänger der Einkünfte dem Abzugsverpflichteten schriftlich erklärt, dass diese als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Die Befreiungserklärung ist bislang vom Abzugsverpflichteten als schriftliche Kopie an das Finanzamt weiterzuleiten. Diese analoge Befreiungserklärung wird nun durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Banken und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt.

Sicherstellung der Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
Für Privatstiftungen besteht die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung auf eine Ersatzbeteiligung, womit die Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung einhergeht und damit die Zwischensteuerpflicht bei späterer Veräußerung der Ersatzbeteiligung sichergestellt ist. Verwaltungspraxis und Schrifttum haben dieser Regelung im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffsverständnis beigemessen als der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem aktuellen Erkenntnis.
Vor diesem Hintergrund wird nun die Übertragung der stillen Reserven für bestimmte Altfälle ausdrücklich geregelt, in denen im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH, eine Übertragung stiller Reserven erklärt und von einer Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Dies dient der Absicherung der Steuerhängigkeit dieser stillen Reserven im Falle der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung. Die Übergangsregelung soll rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden sein.

Keine Rechnungsberichtigung, wenn Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde
Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag, den er nicht schuldet, ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung u.a. dann nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an private Endverbraucher erbracht wurde. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Finanzstrafgesetz: Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge und der Verjährungsfristen
Die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen werden aufgrund von hoher Inflation und zur Stärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von € 100.000 auf € 150.000 (bei Schmuggel u.ä. von € 50.000 auf € 75.000) angehoben. Die Verjährungsfrist soll bei Abgabenbetrug mit einem € 500.000 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug zukünftig zehn statt fünf Jahre betragen.

Einführung einer Übermittlungsverpflichtung der gesetzlichen SV-Träger
Um die Inanspruchnahme der Vorteile des Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) durch Scheinunternehmen zu verhindern, sollen zukünftig die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die Abgabenbehörden dahingehend informieren, wenn vom Arbeitgeber im Rahmen des NeuFöG die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten in Anspruch genommen wird. Diese frühzeitige Information ist erforderlich, um etwaige, zu Unrecht in Anspruch genommene Begünstigungen, ehestmöglich erkennen zu können und entsprechende Kontrollhandlungen durchzuführen.

Kategorien
Klienten Info

Rückerstattung ausländischer Quellensteuer

Erträge aus ausländischen Wertpapieren unterliegen der österreichischen Einkommensteuer. Zusätzlich besteuert auch der ausländische Staat. Diese Steuerbelastung kann minimiert werden.

Erträge aus ausländischen Wertpapieren eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen unterliegen bei diesem der österreichischen Einkommensteuer, unabhängig davon, ob diese Wertpapiere in einem ausländischen oder einem inländischen Bankdepot gehalten werden. Unabhängig davon besteuert in der Regel auch der ausländische Staat diese Erträge, z.B. in der Schweiz in Höhe von 35%. Diese Steuer wird als Quellensteuer bezeichnet. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuerbelastung, die sich jedoch minimieren lässt.

Die Steuerbelastung auf Wertpapiererträge lässt sich einerseits mittels Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Kapitalertragsteuer (KESt) reduzieren. Dies wird in der Regel von der österreichischen Depotbank durchgeführt. Andererseits besteht zusätzlich die Möglichkeit, bei der ausländischen Finanzverwaltung einen Antrag auf Quellensteuerrückerstattung zu stellen.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer durch die Depotbank

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15%-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15% in der Regel eine Mehrbelastung im Ausland verbleibt, besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, bei der dortigen Finanzverwaltung eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Dabei sind jedoch länderweise unterschiedliche Antragsfristen und Antragsformalitäten zu beachten, weshalb dafür eine Beratung in Anspruch genommen werden sollte.

Tipp: Sollten ausländische Kapitalerträge nicht in der österreichischen Einkommensteuerklärung deklariert worden sein und daher eine „Sanierung“ der Vergangenheit erforderlich werden, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung erfolgen. Eine solche Selbstanzeige sollte allerdings aufgrund der besonderen Formvorschriften nur unter Beiziehung eines Steuerberaters erstattet werden.

Kategorien
Klienten Info

SVS-Pflicht bei Ausschüttungen an GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion?

Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Wie sieht dies bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH, die nicht Geschäftsführer sind, aus?

Im Rahmen ihrer Kapitalertragsteuer-Anmeldung hat eine GmbH Ausschüttungen (insbesondere Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder FSVG unterliegen, anzugeben. Das trifft etwa auf folgende GmbH-Gesellschafter zu:

  • Gesellschafter einer (aufgrund z. B. einer Gewerbeberechtigung) wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind,
  • Gesellschafter einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind und aufgrund der Geschäftsführung Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen,
  • geschäftsführende Gesellschafter einer (Zahn)Ärzte-GmbH, einer Patentanwalts-GmbH oder einer Ziviltechniker-GmbH.

Nur Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen

Maßgeblich für die Feststellung der SV-Beitragsgrundlage dieser Versicherten sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wobei als solche Einkünfte auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der GmbH gelten, somit die Einkünfte aus der Beteiligung an der GmbH (Ausschüttungen). Daraus ergibt sich, dass davon nur Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen sind. Nicht anzugeben sind daher etwa Gewinnausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH, die nicht auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind, da diese nicht der Sozialversicherung unterliegen. Dies wurde nun von der Finanz festgehalten.

Reine Gesellschafter einer GmbH ohne jegliche Mittätigkeit in der GmbH sind somit von keiner Sozialversicherungspflicht betroffen. Arbeiten Gesellschafter in einer GmbH hingegen – außerhalb der Geschäftsführung – mit, unterliegen sie unter bestimmten Voraussetzungen einer Pflichtversicherung. Wird die Tätigkeit zum Beispiel im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses ausgeübt, ist in der Regel eine Versicherung nach dem ASVG anzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen.

Tipp: Die notwendige Überprüfung, welche Sozialversicherungsvorschriften bei einem mittätigen Gesellschafter im konkreten Fall zur Anwendung kommen, erfolgt in mehreren Schritten und hat unter anderem bestehende Gesellschaftsverträge, die Art der Tätigkeit und ähnliches zu berücksichtigen. Aufgrund der Komplexität empfehlen wir eine entsprechend umfassende Beratung.

Kategorien
Klienten Info

Keine NoVA bei Oldtimern

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei der Lieferung oder der erstmaligen Zulassung von Personenkraftwagen, Motorrädern und Quads in Österreich fällig wird. Davon ausgenommen können Kraftfahrzeuge sein, die als Oldtimer einzustufen sind.

Die Definition des „Oldtimers“ (auch Motorräder), hat sich durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2021 geändert. Bei Restaurierungen und Umbauten ist zu beachten, dass für die weitere Einordnung als Oldtimer und die daran geknüpfte NoVA-Freistellung dessen Originalität erhalten bleiben muss.
Aufgrund einer Änderung des NoVA-Gesetzes mit Wirkung seit 1.7.2021 gilt als historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

  • mit Baujahr 1955 oder davor, oder
  • das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist.

Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge, der bei diesem Ministerium eingerichtet ist, eine Empfehlung betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abzugeben. Der Beirat kann auch die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltenswürdigkeit, insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Fahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.

Restaurierung von alten Fahrzeugen

Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Vorsicht ist bei Restaurierung von alten Fahrzeugen geboten: Die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge müssen im Originalzustand erhalten sein. Zeitgenössischer Ersatz gilt als dem originalen Zustand entsprechend, wenn es sich um Zubehör oder Ersatzteile handelt, die in einem Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erzeugungsjahr des Fahrzeuges im Handel angeboten wurden (handelsübliches oder werksnahes Zubehör). Für die Originalität solcher Änderungen sind Nachweise durch Literatur, Prospekte, Fotos und dergleichen zu erbringen. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug, die Hauptbaugruppen (z.B. Motor, Lenkanlage, Aufbauten) betreffen und somit den Grundcharakter des Fahrzeuges und dessen technische Konstruktionsmerkmale verändern, führen zu einer Neueinstufung des Fahrzeuges mit dem Baujahr, das dem geänderten Teil zuzuordnen ist.

Kategorien
Klienten Info

Hälftesteuersatz nur bei Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils

Der Hälftesteuersatz ist unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen anwendbar. Die Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles ist aber nicht begünstigt

Veräußerungsgewinn ist jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens bzw. das buchmäßige Eigenkapital übersteigt.
Dem Veräußerer steht unter bestimmten Voraussetzungen entweder

  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz

zur Verfügung.

Halber Durchschnittssteuersatz

Bei einem höheren Veräußerungsgewinn ist von den drei Begünstigungen meist der halbe Durchschnittssteuersatz von Bedeutung. Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Hälftesteuersatz bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Unter Mitunternehmeranteilen versteht man die Anteile an einer Personengesellschaft wie Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG). In einer aktuellen Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für die Anwendung des Hälftesteuersatzes ausdrücklich die Betriebs- und die Mitunternehmeranteilsveräußerung gleich. Somit ist der Hälftesteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen anwendbar. Allerdings ist – wie die Teilbetriebsveräußerung – nach Ansicht des VwGH die Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles nicht begünstigt. Werden beispielsweise von einem 100%igen KG Anteil nur 75% verkauft, steht der Hälftesteuersatz nach Ansicht des VwGH nicht zu.

Kategorien
Klienten Info

Investitionsfreibetrag für klimafreundliche Heizungsanlagen

Beim Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung waren Heizungen von dieser Begünstigung bislang ausgenommen. Nun beschloss der Finanzausschuss eine Erweiterung des Öko-Investitionsfreibetrags auf klimafreundliche Heizungssysteme.

Der Investitionsfreibetrag kann für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Höhe von 10% bzw. im Bereich Ökologisierung in Höhe von 15% erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Aufgrund der Gesetzesänderung werden nun zusätzlich gefördert:

  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Fernwärme- bzw. Fernkältetauscher
  • Fernwärme- bzw. Fernkälteübergabestationen
  • Mikronetze

Weitere Wirtschaftsgüter, die als Gebäudebestandteile zu aktivieren sind, sind weiterhin nicht begünstigt. Der Höchstbetrag von € 1 Mio. Investitionssumme pro Jahr (für 12 Monate bei vollem – auch abweichendem – Wirtschaftsjahr) wird nicht erhöht. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1.1.2023 in Kraft.

Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind weiterhin

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie etwa Gebäude), ausgenommen Elektro-Kraftfahrzeuge,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Kategorien
Klienten Info

Selbst-Check für Energiekostenpauschale

Die Energiekostenpauschale soll Klein- und Kleinstunternehmern helfen, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Ob die Fördervoraussetzungen erfüllt werden, können Unternehmer im Rahmen eines Selbst-Checks prüfen.

Förderungsfähige Unternehmen sind

  • bestehende Unternehmen,
  • mit Betriebsstätte in Österreich,
  • deren Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 mindestens € 10.000 und höchstens € 400.000 beträgt,
  • die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind,
  • konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Ausgenommen sind

  • öffentliche Unternehmen,
  • Gebietskörperschaften,
  • Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft,
  • freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

Die Höhe ist abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 und der für 2022 gewählten Förderungsperiode.

Die Förderung beträgt

  • für den Zeitraum 1.2. – 31.12.2022 mindestens € 410 € und maximal € 2.475
  • für den Zeitraum 1. 2. – 30.9.2022 mindestens € 300 € und maximal € 1.800
  • für den Zeitraum 1.10.- 31.12.2022 mindestens € 110 € und maximal € 675

Für die Förderungsperiode, in der ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Energiekostenzuschuss nicht erfüllt, kann die Energiekostenpauschale beantragt werden. Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen richtet sich primär an energieintensive Unternehmen. Die entsprechenden Förderungsrichtlinien für das Jahr 2022 legen für den Energiekostenzuschuss eine Untergrenze der Förderung von insgesamt € 2.750 pro Unternehmen fest.

Dagegen zielt die Energiekostenpauschale für Unternehmen darauf ab, vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen zu unterstützen, die die Förderungsuntergrenze von € 2.750 nicht erreichen.

Es besteht nun die Möglichkeit, einen Selbst-Check durchzuführen. Hier können Sie prüfen, ob Sie bereits die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen. Der Selbst-Check umfasst maximal 6 Fragen und ist unter www.energiekostenpauschale.at/#selbst-check aufrufbar.
Die Förderung muss vom Unternehmer selbst beantragt werden. Der Steuerberater kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen.

Kategorien
Klienten Info

Selbstnutzung einer Wohnung im Miteigentum durch einen Miteigentümer

Oft wird versucht, die eigene Wohnung steueroptimal durch Vermietung an sich selbst zu nutzen. Allerdings werden solche Vermietungen als steuerlich unbeachtliche Gebrauchsüberlassung gewertet. Dazu hat sich erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geäußert.

Für die eigene Wohnung ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn diese Wohnung an einen Dritten vermietet wird. Ebenso sind Aufwendungen für die private Wohnung steuerrechtlich nicht abzugsfähig, Aufwendungen für Mietwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon. Daher gibt es immer wieder Bestrebungen, die Eigennutzung einer Wohnung durch den Wohnungseigentümer steuerlich als Vermietung darzustellen.
In diesem Sinne wird versucht, die eigene Wohnung durch Vermietung an sich selbst zu nutzen. Allerdings werden solche Vermietungen als steuerlich unbeachtliche Gebrauchsüberlassung gewertet. Zu dieser Rechtsfrage wurde dem VwGH kürzlich die Revision eines Steuerpflichtigen vorgelegt, welche er jedoch zurückwies und damit die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) bestätigte.

Bloße Gebrauchsüberlassung

Zwei Miteigentümer besitzen eine Liegenschaft, in der sich im Erdgeschoss ein Geschäftslokal und im Ober- und Dachgeschoss je zwei Wohnungen befinden. Einer der zwei Miteigentümer mietet für sich eine der Wohnungen zu einem fremdüblichen Mietzins. Die Größe der vermieteten Wohnung findet Deckung in der Miteigentumsquote. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde durch die Finanzverwaltung festgestellt, dass die Vermietung an den Miteigentümer steuerlich nicht anzuerkennen sei, da dem Miteigentümer ohnehin eine Nutzungsberechtigung am Gebäude zustehe, weshalb die Nutzung durch den Miteigentümer eine steuerlich unbeachtliche Gebrauchsregelung darstelle. Die Begründung eines Mietverhältnisses sei daher nicht erforderlich gewesen.
Zudem stehe beim Miteigentümer nicht die Vermietungsabsicht, sondern die Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse im Vordergrund. Die mit der Wohnung im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben könnten damit nicht steuerwirksam berücksichtig werden.

Gegen den relevanten Bescheid erhoben die Miteigentümer Beschwerde beim BFG. Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass es für die steuerliche Anerkennung einer Vermietung an einen Miteigentümer der Liegenschaft nicht ausreiche, dass diese Vermietung aufgrund eines fremdüblichen Mietvertrages erfolgt. Vielmehr liege bei Nutzung eines Gebäudeteils für eigene Wohnzwecke eines Miteigentümers – unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit des Mietvertrags bzw. des Mietentgelts – stets eine bloße Gebrauchsüberlassung vor.

Diese Auffassung wurde auch vom VwGH bestätigt. Die mit dieser Wohnung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (unter anderem Sanierungskosten) können daher von der Vermietungsgemeinschaft nicht als Werbungskosten abgezogen und die auf Eingangsrechnungen entfallenden Vorsteuern nicht geltend gemacht werden.

Kategorien
Klienten Info

Das neue EU-Umgründungsgesetz

Durch das EU-Umgründungsgesetz werden die grenzüberschreitende Sitzverlegung, Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung neu geregelt. Das innerstaatliche Umgründungssteuergesetz erfährt dadurch aber keine Änderungen.

Rechtsformgestaltungen und Umgründungen finden nicht nur innerstaatlich, sondern auch grenzüberschreitend statt. Um innerhalb der EU entsprechend gleichlautende Rahmenbedingungen zu schaffen, Umgründungsvorgänge zu harmonisieren und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurde die EU-Mobilitäts-Richtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen erlassen. Diese Richtlinie hat der österreichische Gesetzgeber im nationalen Recht umzusetzen, wobei die Umsetzungsfrist am 31.1.2023 endete. Das entsprechende EU-Umgründungsgesetz ist aber bis dato noch nicht erlassen worden, die Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.

Bisher nur grenzüberschreitende Verschmelzung ausdrücklich geregelt

EU-weit war bislang nur die grenzüberschreitende Verschmelzung in einer Richtlinie ausdrücklich geregelt (z.B. eine österreichische GmbH wird mit einer deutschen AG verschmolzen und dabei von dieser aufgenommen). Weiters war bereits bisher aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die grenzüberschreitende Umwandlung möglich, die auch als grenzüberschreitende Verlegung des Sitzes bezeichnet werden kann. Eine solche liegt vor, wenn etwa eine deutsche AG ihren Sitz nach Österreich verlegt und sich in eine österreichische GmbH umwandelt. Innerstaatlich gibt es für grenzüberschreitende Verschmelzungen bereits eine gesetzliche Regelung, nicht jedoch für grenzüberschreitende Spaltungen oder Sitzverlegungen über die Grenze (Umwandlungen).

Innerstaatliche keine Änderungen

Nunmehr werden durch das EU-Umgründungsgesetz – entsprechend den Vorgaben der EU-Mobilitäts-Richtlinie – die grenzüberschreitende Sitzverlegung, Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung neu geregelt, wobei insbesondere Regelungen zum Schutz von Gesellschaftsgläubigern, von Arbeitnehmern sowie von Minderheitsgesellschaftern und damit zusammenhängende strenge Fristenläufe vorgesehen sind. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für rein inländische Umgründungen, das innerstaatliche Umgründungssteuergesetz erfährt durch das neue Gesetz somit keine Änderungen.

Eine wesentliche inhaltliche Neuerung stellt die Missbrauchskontrolle dar, die künftig bei allen drei grenzüberschreitenden Umgründungsarten durch die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats (in Österreich durch das Firmenbuchgericht) durchzuführen ist. Durch diese Kontrolle soll verhindert werden, dass grenzüberschreitende Umgründungen für missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke eingesetzt werden.

Durch das EU-Umgründungsgesetz werden nicht geregelt:

  • grenzüberschreitende Spaltungen zur Aufnahme
  • grenzüberschreitende Umgründungen mit Bezug zu Drittstaaten oder Umgründungen von anderen Gesellschaften als Kapitalgesellschaften, z.B. von Personengesellschaften oder Genossenschaften

Tipp: Sollten Sie eine grenzüberschreitende Umgründung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei solchen Rechtsformgestaltungen neben den zivilrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerliche Probleme zu lösen sind.

Kategorien
Klienten Info

Pauschalierungsmöglichkeit im Gastgewerbe

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln. Ob die Anwendung der Pauschalierung steuerrechtlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist es unter anderem erforderlich, dass

  • eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt
  • keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden
  • die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres € 400.000 nicht überschreiten

Gastgewerbetreibende, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen.

Das Grundpauschale beträgt 15 % des Umsatzes (mindestens jedoch € 6.000 und höchstens € 60.000). Es umfasst etwa Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter, Buchhaltungsaufwand und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen. Durch den Ansatz des Pauschalbetrags darf kein Verlust entstehen.

Die Höhe des Mobilitätspauschales richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet. Bei Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern beträgt die Mobilitätspauschale 6 % der Umsätze (höchstens € 24.000). Beträgt die Einwohnerzahl 5.000 bis 10.000, so macht das Mobilitätspauschale 4 % (höchstens € 16.000) aus. Bei mehr als 10.000 Einwohnern ist die Geltendmachung einer Mobilitätspauschale von 2 % (höchstens € 8.000) möglich. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel (z.B. Taxi) sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen.

Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt. Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % des Umsatzes (höchstens € 32.000).

Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch etwa Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht. Diese Kosten können zusätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Wird von der Pauschalierung zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt, darf eine neuerliche Pauschalierung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren durchgeführt werden. Deshalb sollte die Inanspruchnahme der Pauschalierung mittels einer Prognoserechnung zuvor auf Vorteilhaftigkeit geprüft werden.